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Stand: 01.07.2025

Preis- und Konditionen­verzeichnis

Hier erhalten Sie Informationen zur Ermittlung der Bürgschaftsprovision sowie eine Übersicht aller Konditionen für die Agrar-Bürgschaft.

Die Tätigkeit der Bürgschaftsbank erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber kostendeckend.

  1. Für die Geschäftsbesorgung (Ziff. 3 ABB-Agrar) erhält die Bürgschaftsbank ein einmaliges Entgelt (Bearbeitungsentgelt), das vom Antragsteller/Kreditnehmer zu zahlen ist. Dieses Entgelt beträgt 1,00 % des verbürgten Kreditbetrages, mindestens aber 400,00 Euro.

Wenn das Vorhaben nicht förderfähig ist (Ablehnung der Bürgschaft), ist vom Antragsteller/Kreditnehmer aus Gründen der Wirtschaftsförderung kein Bearbeitungsentgelt zu zahlen.

  1. Für die Zeit ab Aushändigung der Bürgschaftserklärung sind im ersten Kalenderjahr anteilig (taggenau) und danach für jedes angefangene Kalenderjahr laufende Entgelte (Bürgschaftsprovisionen) vom Antragsteller/Kreditnehmer prozentual vom Kreditbetrag bzw. des am Ende des jeweiligen Vorjahres verbliebenen Kreditbetrages abhängig vom Verbürgungsgrad zu zahlen. Die Ermittlung der Bürgschaftsprovision orientiert sich an der Bonitätseinschätzung der Hausbank im risikogerechten Zinssystem („RGZS“) der Förderbanken. Unter anderem die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau setzen das RGZS zur Preisfindung ihrer Förderkredite ein. In Anlehnung an dieses System wird die jährliche Bürgschaftsprovision für die verbürgten Kredite ermittelt.
  • Die Hausbank informiert die Bürgschaftsbank im Bürgschaftsantrag über die von ihr ermittelte Bonität des Unternehmens und ordnet die Bonität anhand der nachstehenden Tabelle auf einer Skala von 1 bis 7 ein.
  • Anhand der Tabelle ergibt sich die für den Bürgschaftskredit zu zahlende Provision.
  • So spiegelt die Bürgschaftsprovision das individuelle Ausfallrisiko der Bürgschaft wider.
  • Die Provision ist risikogerecht.

Die Bürgschaftsprovision, die nachstehender Tabelle zu entnehmen ist, ergibt sich aus der von der Hausbank unter Anwendung des RGZS ermittelten und im Bürgschaftsantrag angegebenen Bonitätsklasse sowie der Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) und gilt für die gesamte Laufzeit der Bürgschaft.

Berechnungstabelle für die Bürgschaftsprovision

Bonitätsklasse

PD

Bürgschaftsprovision 50 %

Bürgschaftsprovision 70 %

1

≤ 0,1 %

0,60 %

0,70 %

2

> 0,1 - 0,4 %

0,70 %

0,80 %

3

> 0,4 - 1,2 %

0,90 %

1,00 %

4

> 1,2 - 1,8 %

1,10 %

1,30 %

5

> 1,8 - 2,8 %

1,30 %

1,60 %

6

> 2,8 - 5,5 %

1,70 %

2,20 %

7

> 5,5 % - ≤ 10 %

2,40 %

3,20 %

Die Zahlungen sind ab Aushändigung der Bürgschaftserklärung fällig, unabhängig davon, ob die Bürgschaftserklärung unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Die Bürgschaftsprovisionen werden vom Antragsteller/Kreditnehmer geschuldet. Die Bürgschaftsprovision ist letztmalig für das volle Kalenderjahr zu zahlen, in dem die Bürgschaftsverpflichtung vertragsgemäß ausgelaufen, auf sonstige Weise erledigt oder durch Zahlung erfüllt ist.

  1. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Verhältnisse, die laut Bürgschaftsprotokoll Grundlage für die Bürgschaftsübernahme waren, ein zusätzliches, angemessenes Bearbeitungsentgelt vom Kreditnehmer bis zu der unter Ziff. 1 PuK-Agrar geregelten Höhe zu erheben.
  2. Die in Ziff. 1 bis 3 PuK-Agrar genannten Entgelte verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich einer etwaig entstehenden Umsatzsteuer, ggf. auch aus der Option zur Umsatzsteuerpflicht.

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